Wer in Österreich Personal beschäftigt, zahlt mehr als das vereinbarte Bruttogehalt. Neben dem Entgelt fallen Beiträge und Abgaben an, die der Betrieb selbst trägt und an unterschiedliche Stellen abführt. Dieser Überblick erklärt die wichtigsten Positionen: wozu sie dienen, wer sie einhebt und wie sie auf die Gesamtkosten einer Anstellung wirken.

Was Lohnnebenkosten sind

Als Lohnnebenkosten werden jene gesetzlichen Beiträge und Abgaben bezeichnet, die zusätzlich zum Bruttoentgelt anfallen und vom Dienstgeber getragen werden. Sie sind von den Abzügen zu unterscheiden, die der beschäftigten Person vom Bruttobezug einbehalten werden und auf dem Gehaltszettel aufscheinen.

Daraus folgt eine Faustregel für die Planung: Das Bruttogehalt ist die Grundlage, die Dienstgeberkosten liegen darüber, der Auszahlungsbetrag darunter. Wer nur zwei dieser drei Größen kennt, kann die Kosten einer Stelle nicht verlässlich einschätzen.

Zu unterscheiden sind außerdem gesetzlich verpflichtende Abgaben und freiwillige Leistungen. Verpflichtend sind jene Beiträge, die sich unmittelbar aus dem Dienstverhältnis und den geltenden Vorschriften ergeben. Freiwillige Leistungen wie Essenszuschüsse oder zusätzliche Versicherungen zählen nicht zu den Lohnnebenkosten im engeren Sinn, gehören aber in dieselbe Kostenrechnung, sobald sie regelmäßig oder vertraglich zugesagt werden.

Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung

Den größten Block bilden die Dienstgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung. Sie verteilen sich auf Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie weitere gesetzlich vorgesehene Beiträge und Umlagen. Eingehoben werden sie von der Österreichischen Gesundheitskasse, die sie an die jeweiligen Träger weiterleitet.

Die Beiträge werden von der Beitragsgrundlage berechnet, für die eine Höchstbeitragsgrundlage gilt. Sie beträgt 2026 monatlich 6.930 Euro für laufende Bezüge; für Sonderzahlungen gilt eine eigene jährliche Höchstbeitragsgrundlage von 13.860 Euro (Quelle: WKO, Werte 2026). Entgeltteile darüber lösen keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge aus, weshalb der prozentuale Kostenaufschlag bei höheren Gehältern nicht linear mitwächst.

Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und für Lehrverhältnisse gelten eigene Regelungen. Ein pauschaler Prozentsatz aus dem Regelfall darf hier nicht übernommen werden. Übersteigt die Summe der geringfügigen Entgelte im Betrieb eine bestimmte Grenze, kommt zusätzlich eine pauschalierte Dienstgeberabgabe in Betracht.

Die Beiträge sind monatlich an die Gesundheitskasse zu entrichten. Voraus geht die Anmeldung, die vor Arbeitsantritt zu erstatten ist, sowie die laufende Beitragsgrundlagenmeldung.

Beitrag zur betrieblichen Vorsorge

Für Arbeitsverhältnisse, die dem System der Abfertigung neu unterliegen, ist ein Beitrag zur betrieblichen Vorsorge zu leisten. Er beträgt ausnahmslos 1,53 Prozent (Stand 01.01.2026); Bemessungsgrundlage ist im Normalfall das monatliche Entgelt inklusive der Sonderzahlungen (Quelle: WKO). Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses ist beitragsfrei.

Die Abwicklung läuft gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen über die Gesundheitskasse, die die Beträge an die vom Betrieb gemeldete Vorsorgekasse weiterleitet. Das Guthaben gehört der beschäftigten Person und bleibt bei einem Arbeitgeberwechsel erhalten.

In der Monatsbetrachtung wirkt diese Position klein. Über ein Jahr, mehrere Beschäftigte und inklusive Sonderzahlungen summiert sie sich und gehört deshalb von Beginn an ins Personalbudget.

Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds

Der Dienstgeberbeitrag, kurz DB, finanziert Leistungen des Familienlastenausgleichs, etwa die Familienbeihilfe. Er ist unabhängig davon zu entrichten, ob einzelne Beschäftigte selbst Kinder haben, und wird an das Finanzamt abgeführt.

Der Beitragssatz beträgt seit 1.1.2025 3,7 Prozent der Beitragsgrundlage (Quelle: WKO). Übersteigt die gesamte Beitragsgrundlage aller beitragspflichtigen Dienstverhältnisse in einem Kalendermonat den Betrag von 1.460 Euro nicht, verringert sie sich um einen Freibetrag von 1.095 Euro. Kleinstbetriebe mit geringen Lohnsummen zahlen dadurch anteilig weniger.

Anders als bei der Sozialversicherung gibt es hier keine Obergrenze nach oben. Der DB fällt auch von jenen Entgeltteilen an, die über der Höchstbeitragsgrundlage liegen. Für einzelne Personengruppen sieht das Gesetz Befreiungen vor, etwa nach dem Alter der beschäftigten Person.

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag

Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, kurz DZ oder Kammerumlage 2, ist eine Umlage der Wirtschaftskammer und im Wirtschaftskammergesetz geregelt. Zu entrichten haben ihn alle Kammermitglieder; eingehoben wird er gemeinsam mit dem DB über das Finanzamt.

Die Höhe wird von der jeweiligen Landeskammer festgelegt und liegt je nach Bundesland zwischen 0,31 und 0,40 Prozent (Stand 01.01.2026, Quelle: WKO). Freibetrag und Freigrenze entsprechen jenen beim Dienstgeberbeitrag. Für den Kostenvergleich zwischen Standorten ist das ein kleiner, aber realer Unterschied.

Kommunalsteuer

Die Kommunalsteuer fließt der Gemeinde zu, in der sich die Betriebsstätte befindet. Sie ist die einzige der klassischen Lohnnebenkosten, die direkt der Standortgemeinde zugutekommt, und beträgt 3 Prozent der Bemessungsgrundlage (Quelle: WKO). Auch hier gelten Freigrenze und Freibetrag in derselben Höhe wie beim Dienstgeberbeitrag.

Betriebe mit mehreren Standorten müssen die Bemessungsgrundlage auf die betroffenen Gemeinden aufteilen. Bei Außendienst, Baustellen oder wechselnden Einsatzorten ist die Zuordnung im Einzelfall zu klären.

Die Kommunalsteuer ist selbst zu berechnen und an die Gemeinde abzuführen; zusätzlich ist jährlich eine Erklärung abzugeben. In Wien kommt für Dienstgeber eine gesonderte Abgabe je beschäftigter Person hinzu, die nicht bundesweit gilt.

Welche Bemessungsgrundlagen gelten

Die einzelnen Abgaben knüpfen nicht an dieselbe Größe an. Sozialversicherung und betriebliche Vorsorge rechnen mit der Beitragsgrundlage nach sozialversicherungsrechtlichen Regeln, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag und Kommunalsteuer mit der jeweils dafür maßgeblichen Lohnsumme.

Praktisch bedeutet das: Ein einheitlicher Prozentsatz auf das Bruttogehalt liefert nur eine grobe Orientierung. Sobald Sachbezüge, Aufwandsersätze, steuerfreie Bestandteile oder Entgelte über der Höchstbeitragsgrundlage im Spiel sind, weichen die Grundlagen voneinander ab.

Ein Beispiel für diese Systematik sind die Beiträge zur betrieblichen Vorsorge: Bis zur Höhe von 1,53 Prozent lösen sie ihrerseits weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung noch Dienstgeberbeitrag, Zuschlag oder Kommunalsteuer aus (Quelle: WKO). Wer darüber hinaus freiwillig einzahlt, muss den übersteigenden Teil gesondert beurteilen.

Sonderzahlungen in der Jahresbetrachtung

Wo ein Kollektivvertrag Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorsieht, ist nicht mit zwölf, sondern mit vierzehn Bezügen zu rechnen. Die Sonderzahlungen erhöhen die Jahreskosten und sind auch für die betriebliche Vorsorge, den Dienstgeberbeitrag, den Zuschlag und die Kommunalsteuer relevant.

Für die Sozialversicherung gilt bei Sonderzahlungen die eigene jährliche Höchstbeitragsgrundlage. Wer Personalkosten plant, sollte daher immer das Jahr als Bezugsgröße wählen und nicht einen einzelnen Monat hochrechnen.

Wer wann kassiert

Die Zahlungswege laufen über drei Empfänger: Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge gehen an die Gesundheitskasse, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag an das Finanzamt, die Kommunalsteuer an die Gemeinde. Hinzu kommen Meldepflichten, insbesondere die Anmeldung vor Arbeitsantritt und die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung.

Für die Liquiditätsplanung ist relevant, dass diese Zahlungen kurz nach dem Auszahlungszeitpunkt fällig werden. Sie folgen dem Gehaltslauf also unmittelbar und nicht erst am Jahresende.

Was das für die Personalplanung bedeutet

Aus den beschriebenen Positionen ergibt sich, dass die tatsächlichen Kosten einer Stelle deutlich über dem vereinbarten Bruttogehalt liegen. Wie weit darüber, hängt von Beschäftigungsform, Bundesland, Lohnsumme, Sonderzahlungen und Gehaltshöhe ab.

Verlässlich ist deshalb nur eine Kalkulation, die mit den aktuellen Werten des laufenden Jahres und den konkreten Verhältnissen des Betriebs arbeitet. Die Beitragssätze und Grenzbeträge werden jährlich angepasst; eine einmal erstellte Vorlage sollte zu Jahresbeginn überprüft werden.

Häufige Fragen

Sind die Lohnnebenkosten auf dem Gehaltszettel sichtbar?

Grundsätzlich nicht. Der Gehaltszettel zeigt die Bezüge und die Abzüge der beschäftigten Person. Die vom Betrieb getragenen Abgaben erscheinen in der internen Kostenrechnung, nicht als Abzug in der Abrechnung.

Fallen bei allen Beschäftigungsformen dieselben Abgaben an?

Nein. Geringfügige Beschäftigung, Lehrverhältnisse und freie Dienstverhältnisse folgen jeweils eigenen Regeln. Auch beim Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gibt es Ausnahmen, etwa nach dem Alter der beschäftigten Person.

Warum steigen die Kosten bei hohen Gehältern nicht im gleichen Verhältnis?

Weil für die Sozialversicherung eine Höchstbeitragsgrundlage gilt. Dienstgeberbeitrag, Zuschlag und Kommunalsteuer kennen dagegen keine Obergrenze und fallen auch von den darüberliegenden Entgeltteilen an.

Wirkt sich der Standort auf die Höhe aus?

Ja, über den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, dessen Höhe die jeweilige Landeskammer festlegt. Die Kommunalsteuer ist bundesweit einheitlich, fließt aber der Standortgemeinde zu.

Wo finden sich die aktuellen Werte?

Die geltenden Beitragssätze, Freibeträge und Höchstbeitragsgrundlagen werden jährlich veröffentlicht, unter anderem von der Wirtschaftskammer und der Österreichischen Gesundheitskasse. Für die eigene Kalkulation sollten immer die Werte des laufenden Jahres herangezogen werden.

Zwei weitere Beiträge dieser Reihe erklären die Positionen auf dem österreichischen Gehaltszettel und wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld funktionieren. Den Einstieg ins Thema bietet der Brutto-Netto-Rechner.

Quellen